Gemäß der Bestimmungen der Korrespondenz vom 15. Dezember 1997 zwischen den monegassischen und französischen Behörden, die bestimmte Verfügungen der französisch-monegassischen Konvention vom 18. Mai 1963 verändert hat, ist jeder Ausländer, der nach Monaco einreisen oder sich dort niederlassen möchte, angehalten, die nachfolgenden Vorschriften zu berücksichtigen:

Einreise unter 3 Monaten

Jede Person ausländischer Staatsbürgerschaft, die nach Monaco einreisen und sich dort für eine Dauer, die nicht mehr als drei Monate überschreitet, aufhalten möchte, muss im Besitz eines gültigen Dokumentes sein (Reisepass, Reisebestätigung oder Personalausweis), welches bei der Einreise nach Monaco vorzuzeigen ist.

Französische Staatsangehörige müssen nur einen gültigen nationalen Personalausweis besitzen, der von den französischen Behörden ausgestellt ist.

Längere Einreise / Niederlassung als Mitglied der Europ. Wirtschaftsgemeinschaft

Die Angehörigen eines Staates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind von dem Verfahren des Niederlassungsvisum für Monaco befreit. Folglich müssen sie sich, um die monegassische Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, an das Einwohnermeldeamt der Polizei, das sich 3, rue Louis Notari in Monaco befindet, wenden und nachfolgende Dokumente vorlegen:

  • einen Strafregisterauszug oder eine eidesstattliche Versicherung oder ein gleichwertiges Dokument
  • eine eidesstattliche Erklärung, dass sie niemals verurteilt worden sind
  • einen von der monegassischen Arbeitsbehörde genehmigten Arbeitsvertrag oder einen anderen professionellen Nachweis, oder eine Genehmigung für die Gründung eines Handelsgeschäftes oder einer Firma, oder einen Banknachweis, der ausreichend finanzielle Mittel bestätigt
  • einen Mietvertrag oder ein Beherbergungszertifikat oder einen Eigentumsnachweis
  • Reisepass

Längere Einreise / Niederlassung als Nichtmitglied der Europ. Wirtschaftsgemeinschaft

Personen, die nicht aus einem Land der Europ. Wirtschaftsgemeinschaft stammen, sind angehalten, ein Niederlassungsvisum beim französischen Konsulat ihres Wohnsitzes zu beantragen.

  • einen Strafregisterauszug oder eine eidesstattliche Versicherung oder ein gleichwertiges Dokument
  • eine eidesstattliche Erklärung, dass sie niemals verurteilt worden sind
  • einen von der monegassischen Arbeitsbehörde genehmigten Arbeitsvertrag oder einen anderen professionellen Nachweis, oder eine Genehmigung für die Gründung einer Handelsaktivität oder einer Firma, oder einen Banknachweis, der ausreichend finanzielle Mittel bestätigt, oder eine schriftliche Verpflichtung, dass einer der vier obenerwähnten Nachweise innerhalb von drei Monaten nach der Einreise in Monaco erbracht wird
  • Antrag auf ein Visum für langen Aufenthalt
  • Reisepass

Alle weiteren Informationen und laufend aktualisiert Voraussetzungen finden Sie auf dieser Seite :

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